{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-40--_1997-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003905.pdf?ID=150003905", "Checksum": "ae5ff9acd3b09e37ac3a35d506d32878"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "1e10e4d22a804782518c79d33fca87c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r\n\nA. Gestützt auf einen Strafantrag von Frau A wurde A vom Kantonsgericht\nZ am 25. März 1993 wegen mehrfacher Vernachlässigung von\nUnterstützungspflichten zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. A\nreichte gegen das Urteil Berufung ein. Während der Hängigkeit des\nRechtsmittelverfahrens ersuchte Rechtsanwältin B als Vertreterin von Frau\nA das Obergericht des Kantons Z telefonisch um Zustellung der Akten zur\nEinsichtnahme. In der Folge wurden ihr die Akten von Obergerichtssekretär\nY zugestellt. Das Dossier enthielt unter anderem einen Strafregisterauszug\nbetreffend A, woraus eine gelöschte Vorstrafe aus dem Jahre 1982 wegen\nVermögens- und Urkundendelikten sowie gemäss neuem Sexualstrafrecht\nnicht mehr strafbaren Sittlichkeitsdelikten (Art. 194 des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB], SR 311.0 alt) ersichtlich war.\nA reichte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Rechtsanwältin\nB Strafantrag wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und\nunbefugten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies StGB) ein, weil\ndie genannte Anwältin den ihn betreffenden Strafregisterauszug fotokopiert\nund diese Kopie im Rahmen des beim Bezirksgericht Andelfingen hängigen\nEhescheidungsprozesses ins Recht gelegt hatte.\nIm Rahmen dieses von A gegen Rechtsanwältin B angestrengten\nStrafverfahrens stellte die Bezirksanwaltschaft Andelfingen mit Schreiben vom\n23. März 1994 dem Obergericht des Kantons Z mehrere Fragen, nämlich, 1) ob\nes zutreffe, dass Rechtsanwältin B im Strafverfahren gegen A Akteneinsicht\nerhalten habe, und 2) ob es zutreffe, dass Frau B in diesem Strafprozess\nnicht bevollmächtigt gewesen sei, und weshalb ihr gegebenenfalls trotzdem\nAkteneinsicht gewährt worden sei. Die Bezirksanwaltschaft Andelfingen\ndankte zum voraus für die Auskunft und «allenfalls die kurzfristige\nZurverfügungstellung der Strafakten». Zu jenem Zeitpunkt war das\nStrafverfahren gegen A wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten\ndurch Urteil des Obergerichts des Kantons Z vom 28. Januar 1994 rechtskräftig\nabgeschlossen.\nMit Schreiben vom 30. März 1994 beantwortete Gerichtssekretär Y namens des\nObergerichts des Kantons Z die Anfrage der Bezirksanwaltschaft Andelfingen\nwie folgt:\nZu Frage 1): Das Obergericht habe dem Gesuch von Rechtsanwältin B um\nAkteneinsicht in vollem Umfang stattgegeben.\n\n3\nZu Frage 2): Rechtsanwältin B habe keine schriftliche Vollmacht für\ndas Strafverfahren eingereicht. Eine solche sei vom Obergericht auch\nnicht verlangt worden; das Obergericht habe Frau B als Vertreterin der\nGeschädigten und Strafantragstellerin anerkannt, nachdem sie diese schon im\nEheschutzverfahren vertreten habe, das dem Strafverfahren zugrundelag.\n«Zur Beleuchtung des Hintergrunds dieser Sache» stellte das Obergericht\ndes Kantons Z der Bezirksanwaltschaft Andelfingen «gerne die Strafakten\nvorübergehend zur Verfügung». Dabei verwies es insbesondere auf den mit A\nim Nachgang zur gewährten Akteneinsicht geführten Schriftenwechsel.\nDie Bezirksanwaltschaft Andelfingen sandte die Strafakten in Sache A am\n31. März 1994 an das Obergericht des Kantons Z zurück mit dem Hinweis,\ndass sie die sie interessierenden Akten zur Frage der Akteneinsicht von\nRechtsanwältin B kopiert habe.\nB. Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 verlangte A vom Obergericht des Kantons\nZ gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom\n19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) dass es\n1) das widerrechtliche Weitergeben der Akten abgeschlossener Strafverfahren\nunterlasse;\n2) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststelle.\nGestützt auf Art. 25 Abs. 3 DSG verlangte er, dass das Obergericht des Kantons\nZ die Bekanntgabe bzw. das Weitergeben der Akten des abgeschlossenen\nStrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung der\nUnterstützungspflichten an Dritte sperre.\nIn der Begründung machte A geltend, dass das Obergericht des Kantons\nZ das eidgenössische Datenschutzgesetz klar verletzt habe, indem es\ndie Anfrage der Bezirksanwaltschaft Andelfingen, ob Rechtsanwältin B\ntatsächlich keine schriftliche Vollmacht bei ihm eingereicht habe, dahingehend\nbeantwortete, dass es die Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen\nseine Person wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vollständig dem\nBezirksanwalt Andelfingen überliess.\nMit Entscheid vom 29. Dezember 1995 trat das Obergericht des Kantons\nZ auf die gestützt auf Art. 25 DSG erhobenen Begehren nicht ein, wies die\nBeschwerde im übrigen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Fr. 800.-\nVerfahrenskosten.\nC. Mit Schreiben vom 6. Januar 1996 führt A gegen diesen Entscheid des\nObergerichts des Kantons Z bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission\n(EDSK) gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG Beschwerde mit dem Antrag, dass der\nangefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufgehoben\nund seinem ursprünglichen Begehren vom 2. Mai 1994 vollumfänglich\nstattgegeben werde.\nAusserdem erhob A gegen den genannten Entscheid eidgenössische\nNichtigkeitsbeschwerde, auf die der Kassationshof des Bundesgerichts jedoch\nmit Urteil vom 15. März 1996 nicht eintrat (BGE 122 IV 139 ff.).\nD. In seiner schriftlichen Vernehmlassung vom 25. März 1996 beantragt das\nObergericht des Kantons Z, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt\ndarauf eingetreten werden könne. Es verweist zunächst darauf, dass die\n\n"}