8 Anzufügen bleibt, dass eine Verweigerung der Auskunftserteilung letztlich auf eine unbillige Privilegierung eines Bezügers von ALV-Leistungen gegenüber einem «gewöhnlichen» Arbeitnehmer hinausliefe, dessen Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis von den Gerichten ebenfalls, und zwar direkt beim Arbeitgeber, in Erfahrung gebracht werden können. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.