19 Abs. 4 Bst. a «offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person» auszumachen. Wohl steht der Beschwerdeführer in einer für ihn nachteiligen Strafuntersuchung. Diese wurde aber nicht durch eine (allenfalls rechtswidrige) Auskunft der Arbeitslosenversicherungsbehörden ausgelöst noch wird sie durch die Auskunft aggraviert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, bildet ohnehin keine persönlichkeitsverletzende Information. Zusammenfassend sind somit keinerlei überwiegende private Interessen sichtbar, die der Auskunftserteilung im Einzelfall entgegenstehen. Art. 97 Abs. 2 AVIG und Art.