Danach kann ein Bundesorgan die Bekanntgabe von Personendaten ablehnen, einschränken oder mit Auflagen verbinden, wenn «a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen». Dass überwiegende öffentliche Interessen der Arbeitslosenversicherung einer einzelfallweise erfolgenden Bekanntgabe an die Strafjustiz entgegenstehen, kann nicht behauptet werden, denn das vorliegende Strafverfahren beeinträchtigt die Zwecke der Arbeitslosen-versicherung sicherlich nicht. Im vorliegenden Fall sind aber vor allem auch keine überwiegenden privaten Interessen bzw. im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Bst.