125 Abs. 3 AVIV ist gesetz- und verfassungskonform im Lichte des (neueren) Datenschutzgesetzes auszulegen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes über eine Interessenabwägung im Einzelfall. Die Regelung von Art. 125 Abs. 3 AVIV entspricht sinngemäss Art. 19 Abs. 4 DSG. Danach kann ein Bundesorgan die Bekanntgabe von Personendaten ablehnen, einschränken oder mit Auflagen verbinden, wenn «a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen».