7 b) Strafgerichten und Untersuchungsbehörden, sofern die Auskunft zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigt wird.» Das BIGA rechtfertigt die Auskunftserteilung gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Satz 2 Bst. b, weil es hier um ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen allfälliger Vernachlässigung der Unterstützungspflichten im Sinne von Art. 217 StGB gehe. Aus diesen Gründen sei im Einzelfall Auskunft zu gewähren. Dies trifft zu. Nicht geäussert hat sich das BIGA allerdings zur Frage, ob nicht ein «überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht». Art. 125 Abs. 3