DSG nicht vorbehalten, so dass das DSG anwendbar und die Zuständigkeit der EDSK gegeben ist. 3. Im vorliegenden Fall ist wie dargelegt die materielle Hauptfrage, ob BIGA bzw. KIGA mit der Auskunftserteilung die Schweigepflicht nach Arbeitslosenversicherungsrecht bzw. die Datenschutzrechte des Versicherten verletzten. Wie das BIGA ausführt, erlaubt Art. 97 Abs. 2 AVIG dem Bundesrat, Ausnahmen von der grundsätzlichen Schweigepflicht zu gestatten «soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen». Der Bundesrat hat die Auskunftserteilung in Art. 125 Abs. 3 AVIV konkretisiert.