27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR 312.0)? Diese Fragen sind nach dem massgebenden Bundesverwaltungsrecht, im vorliegenden Fall also dem Arbeitslosenversicherungsrecht, das für die zweite, daten-schutzrechtliche Frage eine bereichsspezifische Regelung aufgestellt hat (vgl. E. 3 nachfolgend), sowie nach dem in der Arbeitslosenversicherung massgeblichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht zu entscheiden. Dieses hier massgebende Recht ist indessen in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das DSG anwendbar und die Zuständigkeit der EDSK gegeben ist.