Diese hat nach ständiger Praxis zu prüfen: a. Ist die Auskunftserteilung mit der eigenen Aufgabenerfüllung vereinbar bzw. stehen die eigenen Gesetzeszwecke oder sonst für sie massgebliche wesentliche öffentliche Interessen einer Auskunft nicht entgegen?, und b. Beeinträchtigt eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht schutzwürdige Interessen, insbesondere den Persönlichkeits- und Datenschutz der betroffenen Person oder von Drittpersonen (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR 312.0)?