Im innerstaatlichen Recht wird in der Schweiz von einem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der prinzipiellen Verpflichtung der verschiedenen Gewalten zur verfahrensmässigen Zusammenarbeit ausgegangen; diese wird für den Bereich der Strafverfolgung durch Art. 352 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gesetzlich festgehalten. Der konkrete Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe obliegt aber - jedenfalls dann, wenn eine Verwaltungsstelle von einer Strafverfolgungsbehörde um Auskunft ersucht wird - der angefragten Verwaltungsstelle. Diese hat nach ständiger Praxis zu prüfen: