6 Selbstverständlich erscheint, dass die anfragenden Strafverfolgungsbehörden ihre Beweisvorkehr im Rahmen des anwendbaren kantonalen Strafprozessrechts treffen. Die angefragte Bundesverwaltungsbehörde untersteht demgegenüber nicht diesem Verfahrensrecht, sondern muss das Rechtshilfeersuchen nach dem für sie massgebenden Bundesrecht beurteilen. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen der innerstaatlichen und internationalen Rechtshilfe. Im innerstaatlichen Recht wird in der Schweiz von einem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der prinzipiellen Verpflichtung der verschiedenen Gewalten zur verfahrensmässigen Zusammenarbeit ausgegangen;