Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Untersuchungsrichter, indem dieser im Rahmen einer Beweisvorkehr Auskunft über allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung einholte, ohne ihn hierzu anzuhören. Wie das BIGA zutreffend ausführte, ist diese Frage strafprozessualer Natur und wäre deshalb im Rahmen des Strafverfahrens zu erörtern. 2.