Wie es sich damit verhalten würde, wenn die Strafverfolgung offensichtlich als nichtig bzw. widerrechtlich erschiene (beispielsweise weil sie von einer dafür klarerweise nicht zuständigen Behörde ausginge), kann offenbleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Untersuchungsrichter, indem dieser im Rahmen einer Beweisvorkehr Auskunft über allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung einholte, ohne ihn hierzu anzuhören.