1. Dem Beschwerdegegner ist vorweg darin zuzustimmen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens einzig die Frage ist, ob das BIGA mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 1995 die Kantonale Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu Recht oder zu Unrecht ermächtigte, den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (bzw. dem rechtshilfeweise darum ersuchenden Richteramt von T.) Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen.