Art. 9 StGB mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Handlungen als Vergehen gelten - erhelle, dass im vorliegenden Fall die Ermächtigungsvoraussetzungen nach Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV zweifelsfrei erfüllt seien und demnach die Ermächtigung zu Recht erfolgte. Aus den Erwägungen: