5 des BIGA Auskünfte an Dritte erteilt werden dürfen, werden dargelegt. In der Beschwerde sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die Ermächtigungsvoraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV (Auskünfte an Strafgerichte oder Untersuchungsbehörden zwecks Ausübung gesetzlich übertragener Aufgaben zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens) nicht erfüllt sein sollten. Die Strafbarkeit sei vorliegend unter anderem abhängig von der zu klärenden Frage, ob der Beschuldigte über genügende Einkünfte verfügt oder verfügen könnte, die ihm die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten erlauben würden. Dies - sowie der Umstand, dass gemäss