privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Von dieser Befugnis habe der Bundesrat mit Erlass von Art. 125 AVIV für genau umschriebene Ausnahmefälle von der Schweigepflicht zurückhaltend und in Abwägung entgegenstehender privater oder öffentlicher Interessen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen, unter welchen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auch ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten mit Ermächtigung