Einholen von Auskünften über allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung [ALV]) den Beschuldigten dazu anzuhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Untersuchungshandlung zu gewähren. Eine solche Pflicht existiere nicht; auch bestehe zwischen dieser behaupteten Pflicht und allfälligen strafprozessual geregelten Aussageverweigerungsrechten kein rechtlicher Zusammenhang. Zudem wäre eine solche Pflicht strafprozessualer Natur und daher nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Materiell wird ausgeführt, Art. 97 Abs. 2 AVIG räume dem Bundesrat die Befugnis ein, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu gestatten, soweit keine