Ausführungen des Beschwerdeführers, welche ausserhalb dieses Streitgegenstandes liegen, seien deshalb nicht zu hören. Weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch dem angerufenen DSG oder der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lasse sich eine Pflicht des Untersuchungsrichters ableiten, vor der Vornahme einer Untersuchungshandlung (in casu: Einholen von Auskünften über allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung [ALV]) den Beschuldigten dazu anzuhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Untersuchungshandlung zu gewähren.