Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren seien grundsätzlich unzulässig. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung des BIGA vom 9. März 1995, mit welcher die Kasse zur Erteilung von Auskünften über den Beschwerdeführer an die Gesuchstellerin ermächtigt wurde. Streitgegenstand sei demnach, ob die BIGA-Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Recht oder Unrecht erfolgte. Ausführungen des Beschwerdeführers, welche ausserhalb dieses Streitgegenstandes liegen, seien deshalb nicht zu hören.