Insoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Demgegenüber sei unter dem Begriff des Streitgegenstandes das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu verstehen. Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bilde daher nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren seien grundsätzlich unzulässig.