Das BIGA als Beschwerdegegner wurde zur schriftlichen Stellungnahme zu den Anbringen der Beschwerde eingeladen. E. Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde vom 12. April 1995, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge angetragen. Zur Begründung wird geltend gemacht, im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren seien grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.