4 Rechtspflegevorschrift von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG der spezialgesetzlichen Zuständigkeitsordnung von Art. 101 Bst. c AVIG vor, weshalb sie ihre Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdefall als zweifelhaft erachtete. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 1996 hat die EDSK ihre Zuständigkeit im Sinne der oben (C) zusammengefassten Ausführungen der Rekurskommission EVD anerkannt. Das BIGA als Beschwerdegegner wurde zur schriftlichen Stellungnahme zu den Anbringen der Beschwerde eingeladen.