Demgegenüber sei gemäss Art. 128 f. OG das EVG für die letztinstanzliche Beurteilung von (hauptsächlich) sozialversicherungsrechtlichen Fragen zuständig. In Datenschutzfragen hätte es nur dann zu entscheiden, wenn mit leistungsrechtlichen Hauptbegehren datenschutzrechtliche Nebenbegehren verknüpft wären (Botschaft, S. 484). Weil nach dem Gesagten vorliegend der Geltungsbereich des DSG nicht als ausgeschlossen gelten könne und das DSG als «Querschnittsgesetz» konzipiert sei, geht nach Auffassung der Rekurskommission EVD die