AVIG an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) weiterziehbar sind, während Art. 100 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) für Verfügungen auf dem Gebiete des Datenschutzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vorsehe. Die Rekurskommission EVD will dabei den Begriff des Datenschutzes - unter dem Vorbehalt, dass sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich mit einer Datenschutzfrage befasst - weit und nicht nur auf das DSG bezogen interpretiert wissen. Demgegenüber sei gemäss Art.