In reinen Datenschutzfragen sei zweifellos die EDSK die - der Natur der Sache nach - fachlich geeignetste Instanz, an welche deshalb alle rein datenschutzrechtlichen Streitfälle verwiesen werden sollten. Neben der fachlich besseren Eignung zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache spreche für die Zuständigkeit der EDSK auch der Umstand, dass damit eine «Spaltung des Rechtsweges» verhindert werden könnte, welche sich bei Annahme der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD in casu insofern ergäbe, als deren Entscheide gemäss Art. 101 Bst. d AVIG an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) weiterziehbar sind, während Art.