die «allgemeinen» Datenschutzansprüche gemäss DSG verdränge. Die Rekurskommission EVD hielt unter Hinweis auf die Materialien zum DSG (Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.) im weitern dafür, die Ermittlung der sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz sei nicht nur von der Frage abhängig zu machen, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage die datenschutzrechtliche Streitfrage beruht. In reinen Datenschutzfragen sei zweifellos die EDSK die - der Natur der Sache nach - fachlich geeignetste Instanz, an welche deshalb alle rein datenschutzrechtlichen Streitfälle verwiesen werden sollten.