125 Abs. 3 AVIV ausnahmsweise für zulässig erklärte Datenbekanntgabe an Strafjustizbehörden im Interesse der Durchführung eines Strafprozesses. Vor diesem Hintergrund erscheine der Geltungsbereich des DSG nicht als a priori ausgeschlossen, auch wenn in bezug auf datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen Art. 125 Abs. 3 AVIV als lex specialis die «allgemeinen» Datenschutzansprüche gemäss DSG verdränge.