3 Nach Auffassung der Rekurskommission EVD wäre dies zu bejahen, wenn vorliegend der in Art. 2 DSG festgelegte Ausnahmekatalog zur Anwendung käme, was jedoch nicht zutreffe. In Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG würden insbesondere Strafverfahren und verwaltungsrechtliche Verfahren (mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren) vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen. Damit sei gemeint, dass eine verfahrensrechtlich geregelte Bearbeitung von Personendaten vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen sein solle.