Deshalb könne nur eine richterliche Instanz, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, über das Gesuch der Tessiner Behörden rechtsverbindlich entscheiden. C. Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 unterbreitete die Rekurskommission EVD das Geschäft der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum Meinungsaustausch. Die Rekurskommission EVD vertrat die Auffassung, Anfechtungsobjekt sei eine Verfügung des BIGA in einer Datenschutzfrage.