Somit liege eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt oder nicht, müsse gemäss DSG durch einen Richter im Einzelfall beurteilt werden. Deshalb könne nur eine richterliche Instanz, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, über das Gesuch der Tessiner Behörden rechtsverbindlich entscheiden.