Materiell berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), wonach die Bearbeitung von Personendaten nur gestattet werden dürfe, wenn dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt wird. Eine solche Persönlichkeitsverletzung könne sich insbesondere aus der Bearbeitung von Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen ergeben. Somit liege eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist.