125 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) zu erteilen. B. Gegen diese Verfügung erhob H. am 12. April 1995 Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Rekurskommission EVD) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der KIGA Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu untersagen, die anbegehrten Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen. Soweit erforderlich ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Materiell berief sich der Beschwerdeführer auf Art.