Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) hiess mit Verfügung vom 9. März 1995 das Gesuch der erwähnten Strafverfolgungsorgane um Auskunftserteilung gut und ermächtigte die Kantonale Arbeitslosenkasse, beiden Gesuchstellern die anbegehrten Auskünfte gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und Art. 125 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) zu erteilen.