Grundsätze der Datenbekanntgabe durch Verwaltungsbehörden des Bundes an kantonale Strafverfolgungsbehörden. Die angefragte Verwaltungsbehörde des Bundes hat das Rechts- bzw. Amtshilfebegehren nach dem für sie massgebenden Bundesrecht zu prüfen, in casu nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht und dem für dieses massgebenden (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht; letzteres ist in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das DSG anwendbar ist (E. 2). Rechtmässigkeit der Auskunftserteilung in casu bejaht (E. 3).