Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 19 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 5 DSG. Art. 125 Abs. 3 AVIV. Bekanntgabe von Daten der Arbeitslosenversicherung durch Verwaltungsbehörden des Bundes an kantonale Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall.