{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-39--_1996-05-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003899.pdf?ID=150003899", "Checksum": "b2cea0d3eca62255dc3e762ed82b1624"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:23", "Checksum": "9df4556bb192a077e3d9e4b0556975b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 09.05.1996 JAAC 62.39 \r\n\n 7\nb) Strafgerichten und Untersuchungsbehörden, sofern die Auskunft zur\nAbklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigt wird.»\nDas BIGA rechtfertigt die Auskunftserteilung gestützt auf Art. 125 Abs. 3\nSatz 2 Bst. b, weil es hier um ein Strafverfahren gegen den Versicherten\nwegen allfälliger Vernachlässigung der Unterstützungspflichten im Sinne\nvon Art. 217 StGB gehe. Aus diesen Gründen sei im Einzelfall Auskunft zu\ngewähren. Dies trifft zu. Nicht geäussert hat sich das BIGA allerdings zur\nFrage, ob nicht ein «überwiegendes privates oder öffentliches Interesse\nentgegensteht». Art. 125 Abs. 3 AVIV ist gesetz- und verfassungskonform im\nLichte des (neueren) Datenschutzgesetzes auszulegen. Dazu gehört auch die\nBerücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes über eine Interessenabwägung\nim Einzelfall. Die Regelung von Art. 125 Abs. 3 AVIV entspricht sinngemäss\nArt. 19 Abs. 4 DSG. Danach kann ein Bundesorgan die Bekanntgabe von\nPersonendaten ablehnen, einschränken oder mit Auflagen verbinden, wenn\n«a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige\nInteressen einer betroffenen Person es verlangen». Dass überwiegende\nöffentliche Interessen der Arbeitslosenversicherung einer einzelfallweise\nerfolgenden Bekanntgabe an die Strafjustiz entgegenstehen, kann nicht\nbehauptet werden, denn das vorliegende Strafverfahren beeinträchtigt die\nZwecke der Arbeitslosen-versicherung sicherlich nicht. Im vorliegenden Fall\nsind aber vor allem auch keine überwiegenden privaten Interessen bzw. im\nSinne von Art. 19 Abs. 4 Bst. a «offensichtlich schutzwürdigen Interessen der\nbetroffenen Person» auszumachen. Wohl steht der Beschwerdeführer in einer\nfür ihn nachteiligen Strafuntersuchung. Diese wurde aber nicht durch eine\n(allenfalls rechtswidrige) Auskunft der Arbeitslosenversicherungsbehörden\nausgelöst noch wird sie durch die Auskunft aggraviert. Der Umstand,\ndass der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung\nbezogen hat, bildet ohnehin keine persönlichkeitsverletzende Information.\nZusammenfassend sind somit keinerlei überwiegende private Interessen\nsichtbar, die der Auskunftserteilung im Einzelfall entgegenstehen.\nArt. 97 Abs. 2 AVIG und Art. 125 AVIV bilden ferner für die Auskunftserteilung\neine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 17 DSG. Die Aufgabe, strafbare Handlungen aufzuklären und zu\nverfolgen und die zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlichen\nBeweise zu beschaffen, ist durch formelle Gesetze im Sinne von Art. 17 Abs. 2\nBst. a DSG klar umschrieben. Im übrigen sind die Daten für den Empfänger\nzur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich im Sinne von Art. 19\nAbs. 1 Bst. a DSG. Diese Auskunftserteilung entspricht auch der bisherigen\nPraxis der Bundesbehörden (vgl. Stellungnahme des Eidgenössischen\nDatenschutzbeauftragten vom 23. Dezember 1992, VPB 58.11, S. 99, abgedruckt\nin: Rainer J. Schweizer, Rechtsprechung zum Datenschutzrecht, Zürich 1992,\n020-B Nr. 8).\nDie Auskunftserteilung folgt schliesslich auch den Auffassungen der Doktrin\n(vgl. Ulrich Meyer, Datenschutz in der Sozialversicherung, in: SVD/SWICO\n[Hrsg.], Rechtsfragen Informatikeinsatz, Zürich 1992, S. 43 ff.; Jean-Philippe\nWalter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt\nam Main 1995, Art. 19 Nr. 36/37).\n\n8\nAnzufügen bleibt, dass eine Verweigerung der Auskunftserteilung letztlich auf\neine unbillige Privilegierung eines Bezügers von ALV-Leistungen gegenüber\neinem «gewöhnlichen» Arbeitnehmer hinausliefe, dessen Einkünfte aus\ndem Arbeitsverhältnis von den Gerichten ebenfalls, und zwar direkt beim\nArbeitgeber, in Erfahrung gebracht werden können.\nDie Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, soweit\nüberhaupt auf sie eingetreten werden kann.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.39 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 9. Mai 1996\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 899\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}