{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-39--_1996-05-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003899.pdf?ID=150003899", "Checksum": "b2cea0d3eca62255dc3e762ed82b1624"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:23", "Checksum": "9df4556bb192a077e3d9e4b0556975b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 09.05.1996 JAAC 62.39 \r\n\n1. Dem Beschwerdegegner ist vorweg darin zuzustimmen, dass\nStreitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens einzig\ndie Frage ist, ob das BIGA mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 1995\ndie Kantonale Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu Recht oder zu Unrecht\nermächtigte, den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (bzw. dem\nrechtshilfeweise darum ersuchenden Richteramt von T.) Auskünfte über den\nBeschwerdeführer zu erteilen.\nOb die Strafverfolgung gegen H. rechtmässig angehoben wurde und ob er das\nihm zur Last gelegte Delikt wirklich begangen hat oder nicht, insbesondere\ndie Frage nach seiner zivil- oder betreibungsrechtlichen Zahlungspflicht,\nkann im vorliegenden Verfahren hingegen nicht geprüft werden, sondern ist\nausschliesslich durch die zuständigen Strafgerichte oder allenfalls deren\nAufsichtsbehörden zu beurteilen. Der Beschwerdeführer weist in seiner\nBeschwerde immerhin selbst darauf hin, dass es Sache der Anklagebehörden\nsei, stichhaltige Beweismittel vorzulegen. Gerade diesem Zweck dient ihr\nErsuchen an die Arbeitslosenkasse. Wie es sich damit verhalten würde, wenn\ndie Strafverfolgung offensichtlich als nichtig bzw. widerrechtlich erschiene\n(beispielsweise weil sie von einer dafür klarerweise nicht zuständigen\nBehörde ausginge), kann offenbleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.\nEbenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen\nBeschwerdeverfahrens ist die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge\nder Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Untersuchungsrichter,\nindem dieser im Rahmen einer Beweisvorkehr Auskunft über allfällige\nEinkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der\nArbeitslosenversicherung einholte, ohne ihn hierzu anzuhören. Wie das\nBIGA zutreffend ausführte, ist diese Frage strafprozessualer Natur und wäre\ndeshalb im Rahmen des Strafverfahrens zu erörtern.\n2. Da die Auskunftserteilung im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer\ngeführten Strafverfahrens verlangt wurde, stellt sich zunächst die Frage nach\nder Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf den Vorbehalt\nvon Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG.\n\n6\nSelbstverständlich erscheint, dass die anfragenden Strafverfolgungsbehörden\nihre Beweisvorkehr im Rahmen des anwendbaren kantonalen\nStrafprozessrechts treffen. Die angefragte Bundesverwaltungsbehörde\nuntersteht demgegenüber nicht diesem Verfahrensrecht, sondern muss\ndas Rechtshilfeersuchen nach dem für sie massgebenden Bundesrecht\nbeurteilen. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen der innerstaatlichen\nund internationalen Rechtshilfe. Im innerstaatlichen Recht wird in der\nSchweiz von einem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der prinzipiellen\nVerpflichtung der verschiedenen Gewalten zur verfahrensmässigen\nZusammenarbeit ausgegangen; diese wird für den Bereich der Strafverfolgung\ndurch Art. 352 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember\n1937 (StGB, SR 311.0) gesetzlich festgehalten. Der konkrete Entscheid über\ndie Gewährung der Rechtshilfe obliegt aber - jedenfalls dann, wenn eine\nVerwaltungsstelle von einer Strafverfolgungsbehörde um Auskunft ersucht\nwird - der angefragten Verwaltungsstelle. Diese hat nach ständiger Praxis zu\nprüfen:\na. Ist die Auskunftserteilung mit der eigenen Aufgabenerfüllung vereinbar\nbzw. stehen die eigenen Gesetzeszwecke oder sonst für sie massgebliche\nwesentliche öffentliche Interessen einer Auskunft nicht entgegen?, und\nb. Beeinträchtigt eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht\nschutzwürdige Interessen, insbesondere den Persönlichkeits- und Datenschutz\nder betroffenen Person oder von Drittpersonen (vgl. Art. 27 Abs. 2 des\nBundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR\n312.0)?\nDiese Fragen sind nach dem massgebenden Bundesverwaltungsrecht, im\nvorliegenden Fall also dem Arbeitslosenversicherungsrecht, das für die zweite,\ndaten-schutzrechtliche Frage eine bereichsspezifische Regelung aufgestellt\nhat (vgl. E. 3 nachfolgend), sowie nach dem in der Arbeitslosenversicherung\nmassgeblichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht zu entscheiden.\nDieses hier massgebende Recht ist indessen in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht\nvorbehalten, so dass das DSG anwendbar und die Zuständigkeit der EDSK\ngegeben ist.\n3. Im vorliegenden Fall ist wie dargelegt die materielle Hauptfrage, ob\nBIGA bzw. KIGA mit der Auskunftserteilung die Schweigepflicht nach\nArbeitslosenversicherungsrecht bzw. die Datenschutzrechte des Versicherten\nverletzten. Wie das BIGA ausführt, erlaubt Art. 97 Abs. 2 AVIG dem Bundesrat,\nAusnahmen von der grundsätzlichen Schweigepflicht zu gestatten «soweit\nkeine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen». Der Bundesrat\nhat die Auskunftserteilung in Art. 125 Abs. 3 AVIV konkretisiert. Dort wird\nbestimmt:\n«Anderen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie\nPrivaten dürfen Auskünfte über Versicherte nur mit deren schriftlichen\nEinwilligung erteilt werden. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, so können\nausnahmsweise, sofern kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse\nentgegensteht, im Einzelfall und auf Anfrage hin aufgrund einer Verfügung des\nBIGA gegenüber folgenden Behörden diejenigen Auskünfte erteilt werden, welche\nzur Ausübung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig sind:\na) Zivilgerichten in familienrechtlichen Streitigkeiten, sofern die Höhe von\nVersicherungsleistungen streitig ist;\n\n"}