{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-39--_1996-05-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003899.pdf?ID=150003899", "Checksum": "b2cea0d3eca62255dc3e762ed82b1624"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:23", "Checksum": "9df4556bb192a077e3d9e4b0556975b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 09.05.1996 JAAC 62.39 \r\n\n 4\nRechtspflegevorschrift von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG der spezialgesetzlichen\nZuständigkeitsordnung von Art. 101 Bst. c AVIG vor, weshalb sie ihre\nZuständigkeit im vorliegenden Beschwerdefall als zweifelhaft erachtete.\nD. Mit Verfügung vom 23. Januar 1996 hat die EDSK ihre Zuständigkeit im\nSinne der oben (C) zusammengefassten Ausführungen der Rekurskommission\nEVD anerkannt. Das BIGA als Beschwerdegegner wurde zur schriftlichen\nStellungnahme zu den Anbringen der Beschwerde eingeladen.\nE. Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 hat der Beschwerdegegner auf\nAbweisung der Beschwerde vom 12. April 1995, soweit darauf einzutreten\nsei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge angetragen.\nZur Begründung wird geltend gemacht, im verwaltungsrechtlichen\nBeschwerdeverfahren seien grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu\nüberprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde\nvorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat.\nInsoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren\nAnfechtungsgegenstand. Demgegenüber sei unter dem Begriff des\nStreitgegenstandes das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu\nverstehen. Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bilde daher nicht nur\nden Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den\nRahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der\nVerfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren seien\ngrundsätzlich unzulässig. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde\nsei die Verfügung des BIGA vom 9. März 1995, mit welcher die Kasse zur\nErteilung von Auskünften über den Beschwerdeführer an die Gesuchstellerin\nermächtigt wurde. Streitgegenstand sei demnach, ob die BIGA-Ermächtigung\nzur Auskunftserteilung zu Recht oder Unrecht erfolgte. Ausführungen des\nBeschwerdeführers, welche ausserhalb dieses Streitgegenstandes liegen, seien\ndeshalb nicht zu hören.\nWeder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch dem angerufenen\nDSG oder der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lasse sich\neine Pflicht des Untersuchungsrichters ableiten, vor der Vornahme\neiner Untersuchungshandlung (in casu: Einholen von Auskünften über\nallfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der\nArbeitslosenversicherung [ALV]) den Beschuldigten dazu anzuhören und\nihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Untersuchungshandlung\nzu gewähren. Eine solche Pflicht existiere nicht; auch bestehe zwischen\ndieser behaupteten Pflicht und allfälligen strafprozessual geregelten\nAussageverweigerungsrechten kein rechtlicher Zusammenhang. Zudem wäre\neine solche Pflicht strafprozessualer Natur und daher nicht Gegenstand der\nvorliegenden Beschwerde.\nMateriell wird ausgeführt, Art. 97 Abs. 2 AVIG räume dem Bundesrat die\nBefugnis ein, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu gestatten, soweit keine\nprivaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Von dieser Befugnis\nhabe der Bundesrat mit Erlass von Art. 125 AVIV für genau umschriebene\nAusnahmefälle von der Schweigepflicht zurückhaltend und in Abwägung\nentgegenstehender privater oder öffentlicher Interessen Gebrauch gemacht.\nDie Voraussetzungen, unter welchen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung\nauch ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten mit Ermächtigung\n\n5\ndes BIGA Auskünfte an Dritte erteilt werden dürfen, werden dargelegt. In\nder Beschwerde sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die\nErmächtigungsvoraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV (Auskünfte\nan Strafgerichte oder Untersuchungsbehörden zwecks Ausübung gesetzlich\nübertragener Aufgaben zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens)\nnicht erfüllt sein sollten. Die Strafbarkeit sei vorliegend unter anderem\nabhängig von der zu klärenden Frage, ob der Beschuldigte über genügende\nEinkünfte verfügt oder verfügen könnte, die ihm die Erfüllung der gesetzlich\nauferlegten Pflichten erlauben würden. Dies - sowie der Umstand, dass gemäss\nArt. 9 StGB mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Handlungen als Vergehen\ngelten - erhelle, dass im vorliegenden Fall die Ermächtigungsvoraussetzungen\nnach Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV zweifelsfrei erfüllt seien und demnach die\nErmächtigung zu Recht erfolgte.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}