{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-39--_1996-05-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003899.pdf?ID=150003899", "Checksum": "b2cea0d3eca62255dc3e762ed82b1624"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 09.05.1996 JAAC 62.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:23", "Checksum": "9df4556bb192a077e3d9e4b0556975b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 09.05.1996 JAAC 62.39 \r\n\n 3\nNach Auffassung der Rekurskommission EVD wäre dies zu bejahen,\nwenn vorliegend der in Art. 2 DSG festgelegte Ausnahmekatalog zur\nAnwendung käme, was jedoch nicht zutreffe. In Art. 2 Abs. 2 Bst. c\nDSG würden insbesondere Strafverfahren und verwaltungsrechtliche\nVerfahren (mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren) vom\nGeltungsbereich des DSG ausgeschlossen. Damit sei gemeint, dass eine\nverfahrensrechtlich geregelte Bearbeitung von Personendaten vom\nGeltungsbereich des DSG ausgeschlossen sein solle. In casu gehe es aber\nnicht um eine im VwVG vorgesehene Datenbearbeitung, sondern um eine\nim AVIG (bzw. AVIV) geregelte Datenweitergabe, die in einem erstinstanzlichen\nVerwaltungsverfahren in einer entsprechenden Verfügung mündete.\nInsbesondere gehe es vorliegend nicht um ein Datenbearbeitungsproblem,\ndas sich in Anwendung des entsprechenden Strafprozessrechts innerhalb\neines Strafverfahrens stellt, sondern vielmehr um eine in Art. 125\nAbs. 3 AVIV ausnahmsweise für zulässig erklärte Datenbekanntgabe an\nStrafjustizbehörden im Interesse der Durchführung eines Strafprozesses.\nVor diesem Hintergrund erscheine der Geltungsbereich des DSG nicht als\na priori ausgeschlossen, auch wenn in bezug auf datenschutzrechtliche\nAnspruchsgrundlagen Art. 125 Abs. 3 AVIV als lex specialis die «allgemeinen»\nDatenschutzansprüche gemäss DSG verdränge.\nDie Rekurskommission EVD hielt unter Hinweis auf die Materialien zum\nDSG (Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.) im\nweitern dafür, die Ermittlung der sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz\nsei nicht nur von der Frage abhängig zu machen, auf welcher gesetzlichen\nAnspruchsgrundlage die datenschutzrechtliche Streitfrage beruht. In\nreinen Datenschutzfragen sei zweifellos die EDSK die - der Natur der\nSache nach - fachlich geeignetste Instanz, an welche deshalb alle rein\ndatenschutzrechtlichen Streitfälle verwiesen werden sollten. Neben der\nfachlich besseren Eignung zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache\nspreche für die Zuständigkeit der EDSK auch der Umstand, dass damit\neine «Spaltung des Rechtsweges» verhindert werden könnte, welche\nsich bei Annahme der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD in\ncasu insofern ergäbe, als deren Entscheide gemäss Art. 101 Bst. d AVIG\nan das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) weiterziehbar sind,\nwährend Art. 100 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die\nOrganisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) für Verfügungen\nauf dem Gebiete des Datenschutzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nan das Bundesgericht vorsehe. Die Rekurskommission EVD will dabei den\nBegriff des Datenschutzes - unter dem Vorbehalt, dass sich die angefochtene\nVerfügung ausschliesslich mit einer Datenschutzfrage befasst - weit und nicht\nnur auf das DSG bezogen interpretiert wissen. Demgegenüber sei gemäss\nArt. 128 f. OG das EVG für die letztinstanzliche Beurteilung von (hauptsächlich)\nsozialversicherungsrechtlichen Fragen zuständig. In Datenschutzfragen hätte\nes nur dann zu entscheiden, wenn mit leistungsrechtlichen Hauptbegehren\ndatenschutzrechtliche Nebenbegehren verknüpft wären (Botschaft, S. 484).\nWeil nach dem Gesagten vorliegend der Geltungsbereich des DSG nicht\nals ausgeschlossen gelten könne und das DSG als «Querschnittsgesetz»\nkonzipiert sei, geht nach Auffassung der Rekurskommission EVD die\n\n"}