Das Gericht hat an seiner Sitzung vom (...) nicht gerichtliche Funktionen ausgeübt sondern administrative im Sinne von Art. 55 BtG. Es ist nicht einzusehen, weshalb Angestellten des Bundesgerichts im Vergleich zu Angestellten einer anderen Bundesbehörde nur ein reduzierter Datenschutz zustehen soll. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als seitens des Beschwerdeführers hochrangige Interessen auf dem Spiel stehen. Es gibt vorliegend deshalb keine Gründe, das Auskunftsrecht zu beschränken.