Dritter gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG. Die an der Entlassungssitzung anwesenden, heute pensionierten Bundesrichter hätten ein vorrangiges Interesse daran, dass der Beschwerdeführer nicht erfahre, wie sie sich an der Sitzung geäussert hätten. Mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ist vorab festzuhalten, dass die Bundesrichter, die den Entscheid vom (...) zu verantworten haben, nicht Dritte sind, sondern direkt Beteiligte in der Funktion eines Arbeitgebers. Das Gericht hat an seiner Sitzung vom (...) nicht gerichtliche Funktionen ausgeübt sondern administrative im Sinne von Art.