4 Bestandteil der Personalakten würden. Der Bezug zu den Modalitäten des Anstellungsverhältnisses ist unter diesen Umständen zu verneinen. Aus diesen Gründen ist das Gesuch in diesem Punkt abzulehnen. c. Zu prüfen bleibt, ob das grundsätzlich unbeschränkte Auskunftsrecht aus speziellen Gründen beschränkt werden darf (Art. 9 DSG). Das EVG macht geltend, die Beschränkung des Auskunftsrechts rechtfertige sich wegen überwiegender Interessen Dritter gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst.