Bezüglich Zirkulationsblätter fragt sich, ob sie Bestandteil der Personalakten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EVG sind. Es ist denkbar, dass diese Blätter Kommentare der Bundesrichter enthalten, aus denen man gewisse Schlussfolgerungen zur beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers ziehen könnte. Trotzdem ist die Frage zu verneinen. Der Begriff Personalakten würde jede Kontur verlieren, wenn alle Anmerkungen von Vorgesetzten zur Geschäftserledigung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Einzelfall