Auch wenn im Normalfall bezüglich der fristlosen Entlassung eines Angestellten kein Sitzungsprotokoll der die Entlassung beschliessenden Behörde vorliegen wird und dies im Fall des Beschwerdegegners als einer Kollegialbehörde gewissermassen ein systembedingter Sonderfall ist, ändert sich nichts daran, dass dieses Sitzungsprotokoll - soweit die Entlassung betreffend - eine Personalakte darstellt und damit zum Gegenstand des datenschutzrechtlich geschützten Einsichtsrechts wird. Bezüglich dieses Dokuments gilt deshalb grundsätzlich volles Auskunftsrecht. Bezüglich Zirkulationsblätter fragt sich, ob sie Bestandteil der Personalakten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EVG sind.