Aus diesem Grund gehört das Protokoll der Sitzung des Plenums des EVG vom (...), soweit die Entlassung des Beschwerdeführers betreffend, zu den Personalakten. Auch wenn im Normalfall bezüglich der fristlosen Entlassung eines Angestellten kein Sitzungsprotokoll der die Entlassung beschliessenden Behörde vorliegen wird und dies im Fall des Beschwerdegegners als einer Kollegialbehörde gewissermassen ein systembedingter Sonderfall ist, ändert sich nichts daran, dass dieses Sitzungsprotokoll - soweit die Entlassung betreffend - eine Personalakte darstellt und damit zum Gegenstand des datenschutzrechtlich geschützten Einsichtsrechts wird.