Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Plenums des EVG gestützt auf Art. 55 Abs. 2 BtG fristlos entlassen. Im Lichte dieser ausserordentlichen Massnahme, die den Beschwerdeführer in seiner rechtlichen und sozialen Stellung schwer getroffen hat, ist dem Persönlichkeitsschutz besondere Bedeutung zuzumessen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch, die genauen und wirklichen Gründe seiner Entlassung zu kennen. Aus diesem Grund gehört das Protokoll der Sitzung des Plenums des EVG vom (...), soweit die Entlassung des Beschwerdeführers betreffend, zu den Personalakten.