Nur wer weiss, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden, kann diese nötigenfalls berichtigen oder vernichten lassen oder wenigstens deren Richtigkeit bestreiten (Botschaft, S. 40). Aus diesem Grund ist in bezug auf die Auskunft über eigene Daten normalerweise kein besonderer Interessennachweis nötig. b. Die Personalakte ist als Datensammlung gemäss Art. 3 Bst. g DSG zu qualifizieren. Der Begriff der Personalakte ist nirgends umschrieben. Da das Auskunftsrecht vom Persönlichkeitsschutz abgeleitet wird, ist die Frage nach dem Umfang der Personalakte in diesem Zusammenhang zu prüfen (BGE 120 II 122). Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Plenums des EVG gestützt auf Art.