3 DSG). Eine Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 DSG liegt nicht vor. Insbesondere kann das EVG als Bundesgericht keine Sonderstellung beanspruchen, weil es im Bereich der Anstellungsverhältnisse keine Kollision mit dem Prinzip der Gewaltenteilung geben kann. Die Angestellten des Bundesgerichts geniessen den gleichen Datenschutz wie die Angestellten anderer Bundesbehörden. 3.a. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG. Das Recht auf Auskunft über persönliche Daten ist das eigentliche Schlüsselrecht zum Datenschutz (Urs Belser, Das Recht auf Auskunft, die Transparenz der Datenbearbeitung und das Auskunftsverfahren, in: