1. (Eintretensfrage) 2.a. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) war zur Zeit des Auskunftsbegehrens schon in Kraft. Es enthält keine zeitliche Befristung für die Anmeldung der Ansprüche. Eine solche wäre nicht zu vereinbaren mit dem Persönlichkeitsschutz, der von Lehre und Rechtsprechung als unverzichtbar und unverjährbar eingestuft wird (Botschaft zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte in der schweizerischen Verfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 7; BGE 113 la 262). b. Der zu beurteilende Sachverhalt fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des DSG.